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VwGH 23. 5. 2012, 2009/11/0240 (Gesundheitswesen)

VwGHGesundheitswesenZfV 2012/1630ZfV 2012, 1034 Heft 6 v. 7.1.2013

Gesundheits- und KrankenpflegeG: § 111 Abs 2 (diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, die eine Tätigkeit ausschließlich in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege vor Inkrafttreten der Novelle des Gesundheits- und KrankenpflegeG, BGBl I 1998/95, durch mindestens sechs Monate hindurch vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, sind berechtigt, die Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes weiterhin auszuüben; es muss vor Inkrafttreten der Novelle bereits ein umfassender beruflicher Einsatz ausschließlich im Spezialbereich vorgelegen sein; es sollte nicht die Möglichkeit geschaffen werden, das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen durch den Besuch von Lehrveranstaltungen zu kompensieren)

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