Gesundheits- und KrankenpflegeG: § 111 Abs 2 (diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, die eine Tätigkeit ausschließlich in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege vor Inkrafttreten der Novelle des Gesundheits- und KrankenpflegeG, BGBl I 1998/95, durch mindestens sechs Monate hindurch vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, sind berechtigt, die Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes weiterhin auszuüben; es muss vor Inkrafttreten der Novelle bereits ein umfassender beruflicher Einsatz ausschließlich im Spezialbereich vorgelegen sein; es sollte nicht die Möglichkeit geschaffen werden, das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen durch den Besuch von Lehrveranstaltungen zu kompensieren)