Bgld GdO: § 86 Abs 6 (Aufsichtsrecht, Ausübung unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter; rechtswidrige Baubewilligung, nicht geringfügige Widmungswidrigkeit, kein zwingender Aufhebungsgrund)