Wr BauO: § 60 Abs 1 lit c (bewilligungspflichtige Vorhaben; Änderungen von Bauwerken; Abgrenzung zum Umbau; Gebäude muss nach Änderung nicht als "ein anderes" anzusehen sein)
§ 62a Z 18, 24 und 25 (bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben; ua Straßenkanäle und Versorgungsleitungen, Antennen-, Funk- und Parabolanlagen, Skulpturen, Zierbrunnen; Lüftungsrohre fallen nicht unter die genannten Tatbestände)