OÖ ROG 1994: § 22 Abs 1 (Widmungskategorien; Wohngebiete, zulässige Bauten)
§ 22 Abs 4 (ebenso; Kerngebiete)
§ 22 Abs 5 (gemischte Baugebiete; Klein- und Mittelbetriebe, die aufgrund der Betriebstype die Umgebung nicht wesentlich stören, Lagerplätze, die nicht wesentlich stören, sonstige Bauten und Anlagen, die in Wohngebieten, oder, soweit Umgebung nicht wesentlich störend, in Kerngebieten errichtet werden dürfen; Zulässigkeit einer Vielzahl von Betrieben; Umwidmung im Interesse der Erhaltung des Betriebsstandortes eines Planungsbüros nicht gesetzmäßig)