Wr BauO: § 1 Abs 4 (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan; Abänderung nur aus wichtigen Gründen)
B-VG: Art 139 Abs 1 letzter Satz (Verordnungsprüfung, Individualantrag, Legitimation; kein zumutbarer Umweg; Flächenwidmung, auch Bescheid zur Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen kein zumutbarer Umweg, weil nicht gesondert anfechtbar)