VwGG: § 26 Abs 3 (Beginn der Beschwerdefrist, verspäteter; Verfahrenshilfeantrag)
VwGH 19. 1. 2012, 2011/23/0120
Die Sonderregelung des § 26 Abs 3 VwGG über den Beginn der Beschwerdefrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtzeitig (innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde) beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst keinen neuerlichen Lauf der Beschwer-