Wr BauO: § 81 Abs 6 (zulässiger Gebäudeumriss, Überschreitung durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes; Aufbauten im unbedingt notwendigen Ausmaß; Aufzugstriebwerksräume, Stiegenhäuser, keine Beschränkung wie für Gaupen; bezogen auf jede zulässige architektonische Ausgestaltung, keine Verpflichtung zur Umplanung, um die Notwendigkeit der Überschreitung zu vermeiden)