StVO § 5 Abs 1 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Lenken eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; Anstiftung, keine; Eigeninitiative der Lenkerin)
VStG: § 7 (Beihilfe; Anstiftung; keine; Lenken eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; Eigeninitiative der Lenkerin; bloße Bestätigung des gefassten Beschlusses)