StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkomattest; Verweigerung; Behauptung eines defekten Mundstückes; Beweisverfahren mängelfrei)
VwGH 16. 12. 2011, 2008/02/0175
Der Bf rügt, er habe den Antrag auf Einholung eines technischen Gutachtens zum Beweis dafür gestellt, dass ggstl ein defektes Mundstück dazu geführt habe, dass es zu keinem verwertbaren Messergebnis gekommen sei und dass aus technischer Sicht unter derartigen Umständen der Alkomattest mit einem anderen Mundstück hätte wiederholt werden müssen. Nur ein defektes Mundstück könne die Erklärung dafür geben, dass es zu keinem verwertbaren Ergebnis gekommen sei, dies auch iZm der Aussage über ein seltsames Geräusch des Mundstücks.