StVO: § 89a Abs 2 (Entfernung von Hindernissen; Verkehrsbehinderung; Standplatz für Fiaker; keine konkrete Hinderung anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich)
VwGH 27. 1. 2012, 2008/02/0115
Nach der stRsp des VwGH ist in jenen Fällen, in denen das Gals Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus. Eine als Standplatz für Fiaker für den Zeitraum von 10.00 bis 18.00 Uhr gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Halte- und Parkverbotszone ist zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten (VwGH 3. 11. 2000, 2000/02/0201 = ZfVB 2002/233). Es ist nach diesem Erk vom 3. 11. 2000, 2000/02/0201 im Hinblick auf die amtsbekannten Verkehrsverhältnisse in der Wr Innenstadt nicht rechtswidrig, wenn die bel Beh ohne weitere Ermittlungen davon ausging, dass durch die Abstellung des (dortigen) Fahrzeuges in einer Ladezone die Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs gegeben gewesen sei. Diese Überlegungen sind auch auf den vorliegenden Beschwerdefall sinngemäß anzuwenden, wobei im Hinblick auf die festgestellten Verkehrsverhältnisse (Fiaker dürfen außer in den rechtmäßig verordneten Fiakerzonen keine anderen Verkehrsflächen als Fiakerstandplätze benützen; die Zahl der Fiakerstandplätze in der Innenstadt ist limitiert) die Hinderung der bestimmungsgemäßen Benützung des in Rede stehenden Standplatzes keineswegs völlig auszuschließen war.