AlVG: § 8 Abs 2 (Anordnung einer ärztlichen Untersuchung, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben; fehlende Erörterung der Bedenken mit dem Arbeitslosen)
VwGH 18. 1. 2012, 2011/08/0350
Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch die regionale Geschäftsstelle (mit der Sanktion des § 8 Abs 2 zweiter Satz AlVG) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit rechtmäßig, als aufgrund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Weiter hat eine Zuweisung zur Untersuchung (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es seine Sache darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte oder - ggf - welche die Partei in höherem Maß belastenden Untersuchungen (etwa bildgebende Verfahren oder invasive Maßnahmen) zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. Dies gilt auch für die Zuweisung zu einem Facharzt aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie: Eine solche Zuweisung ist nur zulässig, wenn sie entweder der zunächst heranzuziehende Gutachter aufgrund des von ihm erhobenen Befundes für erforderlich erachtet oder