ASVG: § 9 Abs 1 (Arbeitswilligkeit; Bereitschaft zur Annahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung)
§ 10 Abs 1 (Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung)
§ 24 (Einstellung des Arbeitslosengeldes, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt; fehlende Arbeitswilligkeit, wenn der Arbeitslose binnen kurzer Zeit wiederholt zumutbare Beschäftigungen nicht annimmt oder deren Annahme vereitelt)