Tir GrundversorgungsG: § 18 Abs 2 (Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden an der Sachverhaltsfeststellung, Auskunfts- und Vorlagepflicht; Pflicht, sich untersu-
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chen zu lassen; "Auflage", ein Gutachten einzuholen und sich für eine billigere Wohnung vormerken zu lassen, ohne gesetzliche Deckung)