Stmk SozialhilfeG 1998: § 4 Abs 1 (Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, sofern nicht ua von anderen Einrichtungen gedeckt; Sozialhilfeträger muss allenfalls in Vorlage treten, wenn der Hilfebedürftige diese Leistung nicht rechtzeitig, zB vom Krankenversicherungsträger oder im Fall einer Geburt vom Kindesvater, erhält)