FPG: § 76 Abs 1 (Schubhaft; Voraussetzungen)
§ 76 Abs 2 Z 2 (Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung, wenn Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde)
§ 76 Abs 6 (Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden)