FPG: § 76 Abs 2 Z 1 (Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung, wenn durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde)
§ 83 Abs 4 (Fortsetzung der Schubhaft; UVS hat festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen)