FPG: § 21 Abs 1 Z 3 (Erteilung von Visa; Visa dürfen erteilt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen)
§ 21 Abs 5 Z 6 (öffentliche Interessen stehen insb dann entgegen, wenn Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer im Rahmen von Geschäftsreisen oder in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen; hier: arbeitnehmerähnliches Verhältnis einer Prostituierten)