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VwGH 30. 8. 2011, 2008/21/0498 - 0501 (Fremdenpolizei)

VwGHFremdenpolizeiZfV 2012/400ZfV 2012, 303 Heft 2 v. 9.5.2012

FPG: § 76 Abs 2 Z 4 (Schubhaft; es müssen besondere Umstände vorliegen, die in diesem Stadium des Asylverfahrens ein Untertauchen des Fremden befürchten lassen)

VwGH 30. 8. 2011, 2008/21/0498 - 0501

1. Die Bf - ein Ehepaar, dessen Tochter und ein Neffe - sind russische Staatsbürger und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Sie gelangten am 15. 9. 2007 von der Slowakei kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellten hier nach ihrem Aufgriff am 16. 9. 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde über sie mit im Wesentlichen gleichlautenden B der BH B gem § 76 Abs 2 Z 4 FPG Schubhaft verhängt, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gem § 10 AsylG 2005 bzw ihre Abschiebung zu sichern. Mit den angef B wies die belBeh dagegen erhobene Beschwerden gem § 83 FPG ab und stellte gem § 83 Abs 4 erster Satz FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.

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