EGVG: Art II Abs 2 Z 43a (Anwendung des AVG auf UBAS-Verfahren, Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung iSd § 67d AVG, wenn Sachverhalt aus Aktenlage iVm Berufung geklärt; ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und schlüssige Beweiswürdigung der Erstbehörde; über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende eigene Argumente, ergänzende oder abweichende Beweiswürdigung durch UBAS ohne Verhandlung unzulässig)
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