EGVG: Art II Abs 2 Z 43a (Anwendung des AVG auf UBAS-Verfahren, Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung iSd § 67d AVG, wenn Sachverhalt aus Aktenlage iVm Berufung geklärt; ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und schlüssige Beweiswürdigung der Erstbehörde; zusätzliche Ermittlungsergebnisse, eingeholten Länderberichte und Anfragebeantwortungen)