AVG: § 73 Abs 2 (Entscheidungspflicht, Verletzung, Devolutionsantrag; Lauf der Entscheidungsfrist ab Einbringung des ersten Antrages, weitere Anträge ohne wesentliche Modifizierung, kein neuer Fristenlauf; Übergang der Entscheidungspflicht auf Oberbehörde, Unzuständigkeit der Unterbehörde, Aufhebung des dennoch erlassenen Bescheides durch Oberbehörde wegen Unzuständigkeit)
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