BundesvergabeG 2006: § 2 Z 16 lit a sublit aa (Begriffsbestimmungen; gesondert anfechtbare Entscheidung im offenen Verfahren; ua sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; Auslegung der Willenserklärung eines Auftraggebers; objektiver Erklärwert; Mitteilung es solle "grundsätzlich" von Mindestpreisen Abstand genommen werden ist keine "Festlegung")