BundesvergabeG 2006: § 321 Abs 1 Z 7 (Fristen für Nachprüfungsanträge; Anträge auf Nachprüfung gesondert anfechtbarer Entscheidungen; sonstige Fälle; vierzehn Tage Frist)
§ 321 Abs 2 (Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen; Ablauf sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist bzw Frist zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten; Antrag förmlich und explizit gegen die "Ausschreibung")