IngG: § 2 Z 4 (Standesbezeichnung "Ingenieur"; Verleihungsvoraussetzungen; Ersatz nichtvorliegender Voraussetzungen durch gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse; Beurteilung der Gleichwertigkeit; keine ausreichende Auseinandersetzung mit nach Lehrplänen konkret zu vermittelnden Lehrinhalten)
VwGH 22. 6. 2011, 2011/04/0018