ASVG: § 98 Abs 2 (Übertragung von Leistungsansprüchen; Zustimmung des Versicherungsträgers; Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner Angehörigen; Entlastung von Darlehensverbindlichkeiten stellt kein relevantes Interesse dar)
VwGH 6. 7. 2011, 2011/08/0106