Wr BauO: § 134a Abs 1 (subjektive Rechte der Nachbarn, taxative Aufzählung; keine hinsichtlich Statik, Tragfähigkeit des Untergrunds, Ausführung von Bauten, Realisierbarkeit des Vorhabens)
VwGH 15. 6. 2011, 2009/05/0030
1. Die Aufzählung der subj-öff Nachbarrechte in § 134a Abs 1 Wr BauO ist taxativ, in Bezug auf Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes hat der Nachbar damit kein Mitspracherecht (VwGH 23. 9. 2002, 2002/05/1016). Die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründen ebenfalls keine subj-öff Rechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren. Die Art der Sicherung der Baugrube und damit auch die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden ist eine Frage der Bauausführung, nicht aber eine solche der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens (VwGH 30. 5. 2000, 96/05/0121). Auch in Bezug auf den Grundwasserhaushalt besteht kein subj-öff Nachbarrecht (VwGH 7. 9. 2004, 2002/05/0785).