Wr BehindertenG 1986: § 11 Abs 3 (Taschengeld, das dem behinderten Menschen, dem gem § 24 Unterbringung, Verpflegung und Betreuung gewährt werden, verbleibt)
§ 24 Abs 1 (Gewährung von Hilfe zur Unterbringung in geeigneten Anstalten oder Heimen; "voll betreutes Wohnen")