Wr BauO: § 138 Abs 1 (Bauoberbehörde; Vorsitzender und vier Beisitzer; kein Richter, keine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag, kein Tribunal iSd Art 6 EMRK)
§ 138 Abs 3 (ebenso; Enthebung des Amtes nur aus besonderen Gründen)
§ 138 Abs 5 (ebenso; Weisungsfreiheit; kein Anschein der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit; Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Rechtsverletzung)