NÖ FLG idF LBGl 6650-6: § 80 Z 4 (Sonderteilungsverfahren; Behörde muss das Verfahren einleiten, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt und ihr gleichzeitig ein genehmigungsfähiger Vergleich zwischen dem Sonderteilungswerber und der Agrargemeinschaft vorgelegt wird; § 80 Z 4 ist einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich; bei Nichtvorliegen eines Vergleiches liegt die Einleitung eines Verfahrens im Ermessen der Behörde)