VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung; Prüfung im Rahmen der geltend gemachten Gründe; finanzielle Situation kein Wiedereinsetzungsgrund)
VwGH 29. 4. 2011, 2009/02/0108
Der Antragsteller begehrte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (erkennbar) gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist mit der Begründung, dass es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, einen RA zu beauftragen bzw 180 € an Gebühren zu entrichten. Es wäre jedoch "nicht unwichtig, die genannte Verwaltungs(straf)sache in den Stand von April 2008 einzusetzen und zu verhandeln sowie aufzuklären, da ein Fehlverhalten der österr. Justiz LG Linz im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 5. 3. 2007 dem EU-Gerichtshof angezeigt wurde und bereits behandelt wird."