Sbg LdStrG: § 41 Abs 1 idF LGBl 2005/58 (Straßenbehörde, Feststellungsbescheid, ob Straße eine Verkehrsbedeutung hat, die einer Gemeindestraße oder öffentlichen Interessentenstraße entspricht; Anwendung auch auf Straße, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient)