PflanzenschutzmittelG 1997: § 3 Abs 1 (es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach dem PMG zugelassen sind, in Verkehr gesetzt werden)
§ 3 Abs 2 Z 2 (einer Zulassung bedürfen nicht die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind)