FSG: § 26 Abs 2 Z 3 idF BGBl I 2009/93 (Sonderfälle der Entziehung; wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kfz ein Delikt gem § 99 Abs 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gem § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen; Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch der Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrszuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungszeit erforderlich machen; hier: nach zwei Übertretungen des § 99 Abs 1 StVO 1960 wurde ein Delikt nach § 99 Abs 1b StVO 1960 begangen)