FSG: § 7 Abs 3 Z 5 idF BGBl I 2009/93 (Verkehrszuverlässigkeit; bestimmte Tatsache; hier: Unterlassen, nach einem durch das Lenken eines Kfz selbst verursachten Verkehrsunfalles, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen)
§ 24 Abs 1 (Entziehung der Lenkberechtigung)