FSG: § 8 Abs 3 Z 2 idF BGBl I 2009/93 (gesundheitliche Eignung; bedingt geeignet; Notwendigkeit von Nachuntersuchungen; hier: keine Notorietät dahin gehend, dass bei jeder Art von koronarer Herzerkrankung nach Herzinfarkt mit Verschlechterung gerechnet werden muss)
VwGH 24. 5. 2011, 2010/11/0001