NAG: § 63 Abs 3 (Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung; Nachweis eines Schulerfolges nur durch positives Jahreszeugnis im vorangegangenen Schuljahr)
VwGH 31. 5. 2011, 2011/22/0123
Gem § 63 Abs 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Schulbesuchs nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz des Fehlens eines Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.