Stmk BauG: § 13 Abs 8 (Abstand, Ausnahmen; barrierefrei ausgeführte Aufzugsanlage; barrierefreier Zugang zum Aufzug erforderlich)
VwGH 23. 11. 2010, 2009/06/0081
§ 13 Abs 8 Stmk BauG idF LGBl 2008/27 stellt auf barrierefrei (§ 4 Z 5) ausgebildete Außenaufzugsanlagen zur Personenbeförderung ab; nur derartige Anlagen muss der Nachbar im Abstandsbereich hinnehmen. Unter Barrierefreiheit ist gem § 4 Z 5 StmkBauG die bauliche Gestaltung zu verstehen, die notwendig ist, um die unterschiedlichen physischen Möglichkeiten aller Menschen in der gebauten Umwelt besser berücksichtigen zu können. Im systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen und auch vom Zweck des § 13 Abs 8 Stmk BauG her muss der Begriff der barrierefrei ausgebildeten Außenaufzugsanlage auch auf ihre Zugänglichkeit bezogen werden. § 13 Abs 8 Stmk BauG steht ohne Frage im Interesse behinderter Menschen. Nach den Gesetzesmaterialien (für § 13 Abs 8 Stmk BauG Initiativantrag EZ 1662/1, 15. GP des Stmk LT) muss ein solcher Aufzug die Beförderung zumindest einer Person im Rollstuhl zulassen. Stellte man dabei nicht auch auf seine Zugänglichkeit für einen behinderten Menschen mit Rollstuhl ab, führte dies zu dem Ergebnis, dass eine für einen Rollstuhlfahrer nicht zugängliche Aufzugsanlage rein theoretisch eine Größe hat,