Tir BauO: § 25 Abs 2 (Nachbar, Begriff; Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundstücke oder von Grundstücken, deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen)
Tir BauO: § 25 Abs 2 (Nachbar, Begriff; Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundstücke oder von Grundstücken, deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen)