DSG 2000 idF vor BGBl I 2009/133: § 1 Abs 1 (Grundrecht auf Datenschutz)
§ 1 Abs 5 zweiter Satz (Geltendmachung des Grundrechts auf Datenschutz vor der Datenschutzkommission, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind; Veröffentlichung einer parlamentarischen Anfrage auf der Parlaments-Homepage ist als Akt der Gesetzgebung, nicht als Verwaltungshandeln zu qualifizieren)