B-VG: Art 18 Abs 1 (Legalitätsprinzip, Rechtsstaatsprinzip; vollständige, keinen Spielraum gewährende Determinierung eines Bescheides durch Gesetz oder Verordnung verstößt nicht gegen die Verfassung, kein Rechtsformenmissbrauch; Zuteilung individueller Anteile aus einem Kontingent)