TKG: § 103 Abs 4 zweiter Satz (Teilnehmerverzeichnis; Verpflichtung des Betreibers eines Telekommunikationsdienstes sicherzustellen, dass Ersuchen von Gerichten auch hinsichtlich jener Daten entsprochen werden kann, deren Eintragung nach § 69 Abs 5 TKG unterbleibt)
VfGH 9. 6. 2011, G 143/10