AVG: § 13 (Anbringen; Fristgebundenheit; Postaufgabe nicht als "eingeschriebene" Sendung, Risiko des Einlangens trägt der Einschreiter)
VwGH 22. 2. 2011, 2009/04/0095
Die Bf hat die Frist zur Einbringung des Befreiungsantrages versäumt, weil das von ihr abgefasste und nach ihrem eigenen Vorbringen nicht eingeschrieben zur Post gegebene Schriftstück nicht bei der erstinstanzlichen Beh eingelangt ist. Ein Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Beh auch tatsächlich einlangt. Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht, nicht nur beweispflichtig, sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer (zB zur Post gegebenen) Eingabe (die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 33 wiedergegebene Rsp des VwGH). Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe (hier: Befreiungsantrag) nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können (VwGH 27. 1. 1995, 94/02/0400 = ZfVB 1996/761). Abweisung.