AVG: § 69 Abs 1 (rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, Wiederaufnahme)
§ 69 Abs 2 (Wiederaufnahme, Frist, Einbringungsbehörde; nur die innerhalb der Frist vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend; zur Konkretisierung ggf Verbesserungsauftrag)
AVG: § 69 Abs 1 (rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, Wiederaufnahme)
§ 69 Abs 2 (Wiederaufnahme, Frist, Einbringungsbehörde; nur die innerhalb der Frist vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend; zur Konkretisierung ggf Verbesserungsauftrag)