AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, Unkenntnis von erfolgter Zustellung; bloß minderer Grad des Versehens; anderer Maßstab bei Rechtsunkundigen oder der deutschen Sprache nicht mächtigen Personen; mangelnder Zugang zum Postkasten, Zuverlässigkeit des Unterkunftgebers, Ermittlungspflicht hinsichtlich Verschuldensgrades)