FPG: § 53 Abs 1 (Ausweisung)
§ 66 Abs 1 (Eingriff in Privat- oder Familienleben durch Ausweisung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist; Interessenabwägung)
§ 66 Abs 3 (ebenso; besondere Wertung in Bezug auf Angehörige von österreichischen Staatsbürgern)