NAG: § 19 Abs 8 (Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels; Heilung eines Verfahrensmangels, begründeter Antrag eines im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen; Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise; Antragstellung nur bis Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides; Belehrungspflicht)