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VwGH 22. 2. 2011, 2009/18/0445 (Fremdenpolizei)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2011/1298ZfV 2011, 845 Heft 5 v. 31.10.2011

FPG: § 86 Abs 1 (Aufenthaltsverbot; unbefristetes; nachhaltige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit; Gefährdungsmaßstab; Verbrechen nach dem SMG)

§ 87 (ebenso)

Zutreffend ging die belBeh davon aus, dass gegen den Bf als Ehemann einer österr Staatsbürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, gem § 87 FPG ein Aufenthaltsverbot nur unter den Voraussetzungen des § 86 Abs 1 FPG zulässig ist. Der Bf bestreitet nicht die Annahme der belBeh, dass im vorliegenden Fall die nach § 86 Abs 1 FPG zu treffende Gefährdungsprognose gerechtfertigt ist. Zwar hat die belBeh bei ihrer Beurteilung ausdrücklich nur Ausführungen zum in § 60 Abs 1 FPG enthaltenen Gefährdungsmaßstab getätigt und es unterlassen, näher darzulegen, weshalb auch der demgegenüber strengere Maßstab des § 86 Abs 1 FPG erfüllt ist (vgl zum im FPG enthaltenen System der "abgestuften Gefährdungsprognosen" ausführlich VwGH 20. 11. 2008, 2008/21/0603). Jedoch unterliegt es nach Ansicht des VwGH keinem Zweifel, dass infolge des Verhaltens des Bf eine Gefährdung iSd § 86 Abs 1 FPG anzunehmen ist. Der Bf, der wiederholt - auch einschlägig - straffällig wurde, hat zuletzt als Mitglied einer kriminellen Organisation und über einen längeren Zeitraum hinweg planmäßig und arbeitsteilig organisiert dazu beigetragen, dass Suchtgift in großer Menge nach Österreich gebracht, aus Österreich ausgeführt und im Bundesgebiet auch in Verkehr gesetzt wurde, wobei der Bf mit seinem Handeln danach trachtete, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Dass damit ein Verhalten gesetzt wurde, das nicht nur die Annahme einer Gefährdung iSd § 86 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") rechtfertigt, sondern die öff Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich sogar nachhaltig und maßgeblich (im Sinn des fünften Satzes des § 86 Abs 1 FPG) gefährdet, bedarf nach Ansicht des VwGH keiner darüber hinausgehenden Erörterung.

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