ForstG: § 17 Abs 1 (Rodungsverbot)
§ 17 Abs 2 (Rodungsbewilligung ausgeschlossen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung entgegensteht; mittlere Wohlfahrtsfunktion des Waldes; Erhalt des Grundwassers und der Wasserspeicherfähigkeit des Bodens; vorfrageweise Beurteilung der Waldeigenschaft zulässig)