ForstG: § 17 Abs 1 (Rodungsverbot)
§ 17 Abs 2 idF BGBl I 2002/59 (Rodungsbewilligung nur, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung nicht entgegensteht; Schutzfunktion des Waldes, labile Hanglage)
§ 17 Abs 3 idF BGBl I 2002/59 (Rodungsbewilligung trotz öffentlichem Interesse an der Erhaltung als Wald bei Überwiegen eines anderen öffentlichen Interesses; Siedlungsinteresse, trotz Baulandwidmung kein Überwiegen bei ausreichender Baulandreserve auf Nichtwaldflächen)