Oö BauO 1996: § 31 Abs 1 (Bauverfahren, Parteien; Eigentümer der Nachbargrundstücke)
§ 31 Abs 3 (ebenso, Einwendungen; im Privatrecht oder im öffentlichen Recht begründet; privatrechtliche Einwendungen, die nicht zwingenden Bestimmungen des Verwaltungsrechts widersprechen)